
Zusätzlich zu den Anhängen der Finanzhilfevereinbarung können Sonderklauseln eingebunden werden, um den projektspezifischen Bedingungen gerecht zu werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Sonderklauseln über Artikel 7 des Kernvereinbarung während der Vertragsverhandlungen in die Finanzhilfevereinbarung aufgenommen wurden.
Die aktuellen Sonderklauseln finden Sie hier.
Die drei häufigst benutzen Sonderklauseln (mit kurzen Erklärungen) sind::
I. Sonderklausel 10 - Mit einem Empfänger verbundene Dritte
Rechtspersonen, die der Sonderklausel Nr. 10 unterliegen, dürfen Teile der Arbeiten für einen Zuwendungsempfänger durchführen. Die Sonderklausel Nr. 10 bezieht sich auf Dritte, die mit einem Zuwendungsempfänger verbunden sind, d. h. es muss eine Beziehung zwischen dem Dritten und dem Zuwendungsempfänger bestehen.
Diese Beziehung muss:
Folgende Fälle unterliegen der Sonderklausel:
II. Sonderklausel 38 - Auszahlung der Fördergelder auf das Konto eines Dritten
Nach dieser Sonderklausel können Fördergelder auf das Konto eines dafür bevollmächtigten Dritten eingezahlt werden, der die Gelder für den Koordinator erhält. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine öffentliche Einrichtung oder Hochschule handelt, die diesen Dritten kontrolliert. Der Koordinator bleibt weiterhin verantwortlich für die Verwendung der Mittel entsprechend der Finanzhilfevereinbarung (Annex II.2.3 a), b) und c)).
III. Sonderklausel 39 - Open Access
Die Sonderklausel 39 steht in Ergänzung des Annex II.30.4, die in den thematischen Bereichen Gesundheit, Energie, Umwelt (inklusive Klimawandel), Informations- und Kommunikationstechniken, Sozialökonomie und Geisteswissenschaften sowie Forschungsinfrastrukturen und "Wissenschaft in der Gesellschaft" anwendbar sein soll. Das Konzept des "open access" beinhaltet die Publikation von wissenschaftlicher Literatur und von Materialien, die so der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Projektteilnehmer sollen alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um Projektergebnisse als elektronische Kopie einem online Aufbewahrungsort zuzuführen.
[Anmerkung: Auch hier ist weiterhin zu beachten, dass die Frage, ob Patentschutz für eine Erfindung beantragt werden soll, vor einer möglichen Veröffentlichung zu klären ist, da mit der Veröffentlichung die für eine Patentanmeldung nötige Voraussetzung der "Neuheit" entfällt und kein Patentschutz mehr möglich ist.]
Mit Einführung dieser neuen Klausel wurde die Grundlage für eine Politik der Kommission zur Verbreitung und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen geschaffen.